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Betriebsanleitung

Betriebsanleitungen normgerecht & konform erstellen - Ein Wegweiser

Die Betriebsanleitung ist ein zentrales Dokument im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens und ein rechtliches Muss für jede Maschine. Sie dient nicht nur dem Schutz der Nutzer, sondern auch des Herstellers.

In diesem Artikel behandeln wir speziell die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Inhaltliche Anforderungen an die Betriebsanleitung

Die Maschinenrichtlinie legt klar fest, welche Inhalte eine Betriebsanleitung für Maschinen mindestens enthalten muss. Sie muss klar, vollständig und zielgruppengerecht formuliert sein. Ziel ist es, dem Benutzer alle Informationen bereitzustellen, die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Nach Anhang I, Abschnitt 1.7.4.2 der Richtlinie müssen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Identifikation der Maschine (Typ, Seriennummer, Hersteller);
  • bestimmungsgemäße Verwendung sowie nicht erlaubte Verwendungen;
  • Technische Daten, z. B. Maße, Gewicht, Leistungsaufnahme;
  • Sicherheits- und Warnhinweise, einschließlich der Beschreibung verbleibender Restrisiken;
  • Verwendete Schutzeinrichtungen und ihre Funktionsweise;
  • Montage- und Installation der Maschine;
  • Inbetriebnahme, Betrieb, Stillsetzung und Entsorgung;
  • Instandhaltung, inklusive vorgeschriebener Intervalle;
  • Notfallmaßnahmen, z. B. bei Stromausfall oder mechanischem Versagen.

Zudem muss die Anleitung in der Amtssprache des Bestimmungslandes bereitgestellt werden. Wird eine Maschine in mehreren Ländern vertrieben, sind alle entsprechenden Sprachfassungen bereitzustellen.

Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung bietet die speziell auf Maschinenanleitungen zugeschnittene Norm EN ISO 20607 Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Sie legt besonderen Wert auf eine klare Gliederung, einheitliche Begriffe, Sicherheitsinformationen nach dem Prinzip der Risikominderung und die Benutzerfreundlichkeit des Dokuments. 

Digitale Betriebsanleitung

Gemäß dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (§ 255) darf die digitale Betriebsanleitung bereits vor der verpflichtenden Anwendung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgestellt werden.

Ausschnitt aus dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Auflage 2.3 – April 2024:

Im Jahr 2023 haben nicht weniger als 93 % der EU-Haushalte einen Internetzugang (Quelle: Eurostat205). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) bezüglich des Formates der Betriebsanleitung kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen, einschließlich der Verpflichtung zur Bereitstellung der wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform für nichtprofessionelle Nutzer, auch die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet.

Für die Ausstellung in digitaler Form müssen die Anforderungen gemäß Artikel 10, Absatz 7 der Maschinenverordnung eingehalten werden:

(7) Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller

  1. auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;
  2. diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;
  3. sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.

 

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – Neuerungen zur Betriebsanleitung

Ab dem 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Auch für Betriebsanleitungen ergeben sich wichtige Änderungen:

  • Digitale Betriebsanleitungen sind zulässig, sofern sie herunterladbar, speicherbar und bei Bedarf binnen einem Monat kostenlos in Papierform verfügbar sind.
  • Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
  • Die Betriebsanleitung muss mindestens zehn Jahre lang online abrufbar sein.
  • Der Begriff „Originalbetriebsanleitung“ entfällt – künftig wird nur noch „Betriebsanleitung“ verwendet.
  • Die überarbeiteten inhaltlichen Anforderungen an eine Betriebsanleitung sind in der Maschinenverordnung im Anhang III, Abschnitt 1.7.4.2 „Inhalt der Betriebsanleitung“, zu finden.

 

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