"Wird die Maschine bestimmungsgemäß nach Herstellervorgaben verwendet?"
Diese Frage sollten sich BetreiberInnen laufend stellen, besonders bei speziellen Anlässen, wie beispielweise bei der Änderung von Arbeitsabläufen, Einsatz neuartiger Betriebs- und Hilfsstoffe, veränderte Einsatzorte und Bedingungen.
Diese Anlässe bedeuten den Bedarf einer Beurteilung und die Durchsicht der Betriebsanleitung - insbesondere der bestimmungsgemäßen Verwendung.

 
Einige Beispiele aus der Praxis:
  • Bei einem Fall wurde eine Hebebühne gekauft, welche der Hersteller nach der Produktnorm für Hebebühnen konstruiert hat. Für das Arbeiten unter der Hebebühne sind keine entsprechenden Schutzmaßnahmen vorgesehen und diese Tätigkeit ist dementsprechend verboten.
    Jedoch wollte der Betreiber die Bühne als Fahrzeughebebühne (inkl. Durchführung von Arbeiten unter der Bühne) einsetzen. Diese Anwendung wurde aber in der bestimmungsgemäßen Verwendung vom Hebebühnen-Hersteller ausgeschlossen, da bei Fahrzeughebebühnen eine eigene Produktnorm mit anderen Anforderungen zur Anwendung kommt.
  • Ein häufiger Fall sind Absauganlagen - deren ursprüngliche Hersteller-Auslegung - nicht mehr alle "aktuell" entstehenden Stoffe sicher behandelt. Dies ist dann besonders sicherheitstechnisch kritisch zu bewerten, wenn sich z.B. explosionstechnische Eigenschaften von abzusaugenden Stoffen oder die gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer durch Stoffe ändern.
 
Im österreichischen Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG) StF: BGBI. Nr. 450/1994 idF BGBI. Nr. 457/1995  wird im § 35. Benutzung von Arbeitsmitteln vorgeschrieben, dass Arbeitsmittel nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden dürfen, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
 
Bei Arbeitsmitteln im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt es sich um alle:
  • Maschinen
  • Apparat
  • Werkzeuge
  • Geräte und Anlagen
die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind.
Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel von Personen oder Güter, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
 
Dementsprechend sollte bereits bei der Bestellung die bestimmungsgemäße Verwendung mit dem Hersteller vereinbart werden bzw. vor der Inbetriebnahme der Maschine überprüft werden.
 
 
Wenn die Benutzung oder die Einsatzbedingungen von Arbeitsmitteln in einem Umfang verändert werden, die ursprünglich vom Herstellern oder Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist, ist vom Betreiber eine Gefahrenanalyse mit den erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Wird das Arbeitsmittel erheblich verändert oder überarbeitet, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann dieses als neues Produkt angesehen werden. Das Produkt muss dementsprechend einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.
 
Daneben obliegt dem Hersteller einer Maschine die Pflicht, im Rahmen der Risikobeurteilung die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.  Kommt es durch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zum Unfall kann auch der Hersteller in die (Mit-)Verantwortung genommen werden.
 
Gerne unterstützen wir Sie bereits beim oder vor dem Kauf oder Verkauf, bei der Vertragsgestaltung und der Überprüfung der Arbeitsmittel.