Am 23.05.2023 wurde die neue Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation - GPSR) veröffentlicht. Die neue Produktsicherheitsverordnung ist dann ab 13. Dezember 2024 anzuwenden und löst die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab. Dieser modernisierte Rechtsrahmen soll sicherstellen, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern nur sichere Produkte angeboten werden, unabhängig von der Herkunft der Produkte sowie davon, ob sie in Geschäften oder auf Online-Marktplätzen verkauft werden.

Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Als Verbraucherprodukte werden Produkte bezeichnet, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn der Gegenstand nicht für diese bestimmt ist.

Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem EU-Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte (z.B. Maschinen, Medizinprodukte, usw.) gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Ein Überblick über wichtige Neuerungen:

1. Bewertungskriterien für die Sicherheit von Produkten

Bei der Bewertung der Sicherheit eines Produktes sind die im Artikel 6 genannten Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten einzuhalten.
Diese umfassen nachfolgende Beispielpunkte: 

  • Eigenschaften des Produktes (technische Merkmale, Verpackung, Anweisungen, …)
  • Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist.
  • Aufmachung des Produkts, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung, usw.
  • Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden (Schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen, …)
  • Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war
  • angemessenen Cybersicherheitsmerkmale
  • entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts

2. Wesentliche Veränderung von Produkten
Auch in der neuen Produktsicherheitsverordnung wurde das Thema „wesentliche Veränderung eines Produktes“ im Artikel 13 aufgenommen.

  • „Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 9.“

3. Unsichere / gefährliche Produkte
Hat sich ein Produkt als unsicher erwiesen, müssen die Wirtschaftsakteure unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörden sowie die Verbraucherseite informieren. Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, sind den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal (Safety Gate: the EU rapid alert system for dangerous non-food products)  zugänglich zu machen.

  • Der Inhalt an eine Rückrufanzeige (schriftliche Information an den Verbraucher)  wird nun genau in der Verordnung spezifiziert (Artikel 36 Rückrufanzeige)
  • Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
  • Muss ein Produkt (Produktsicherheitsrückruf) zurückgerufen werden, haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:

- Reparatur des zurückgerufenen Produkts
- Ersatz des zurückgerufenen Produkts oder
- angemessene Erstattung

Im Artikel 37 „Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf“ werden noch Abweichungen zu den Anforderungen und genaue Spezifikationen angeführt.


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Verordnung allgemeine Produktsicherheit