Ihre Pflichten als Betreiber:

Betreiber haben die Richtlinie 1999/92/EG einzuhalten und alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu verhindern (primärer Explosionsschutz), Zündquellen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz), die Auswirkung einer Explosion auf ein Minimum zu begrenzen (konstruktiven Explosionsschutz) und diese regelmäßig zu überprüfen.
So ist sichergestellt, dass die ArbeitnehmerInnen bestmöglich geschützt sind und Unfällen vorgebeugt wird.

In Österreich werden diese Bestimmungen in der national geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.

 

Von der Genehmigung bis zu den wiederkehrenden Prüfungen …

Als Betreiber fangen die Pflichten in Bezug auf den Explosionsschutz bereits in der Genehmigungsphase eines Projekts, z.B. einem Umbau oder Neubau, an.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens einer Anlage erfolgt die Planung der erforderlichen primären, sekundären, tertiären und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen im Normalbetrieb und während vorhersehbarer sowie seltener Störungen bzw. die Begrenzung der Auswirkungen einer Explosion auf ein Minimum im Rahmen eines Explosionsschutzkonzepts.
Anhand der Planungsunterlagen und -informationen wie z.B. eingesetzte Medien, Risiken durch die Arbeitsweise oder durch die eingesetzten Maschinen selbst werden in diesem Konzept außerdem die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen eingeteilt. Ein grafischer Zonenplan bietet hierbei eine übersichtliche Veranschaulichung der Zoneneinteilung für Betreiber und Behörden.

Das Konzept wird zum Dokument …

Nach erfolgreichem Genehmigungsverfahren werden vor der Inbetriebnahme alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die im Rahmen des Explosionsschutzes getroffen wurden, in einem Explosionsschutzdokument festgehalten. Dieses ist meist auch der Fertigstellungsmeldung an die Behörde beizulegen.
Das Explosionsschutzdokument ist immer auf dem neuesten Stand zu halten und bei vorgenommenen Änderungen entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

Alle Bereiche evaluiert?

Sicherheit durch ein übergeordnetes Explosionsschutzdokument
Gerade für größere Betriebe, Betriebe mit vielen (brennbaren) Medien aber auch einfach mit mehreren Gebäuden bietet sich ein übergeordnetes Explosionsschutzdokument an, in dem alle Bereiche angeführt sowie mögliche Risiken hinsichtlich Explosionsgefährdungen evaluiert werden.

Dieses kann im Falle von Änderungen bestehender oder der Inbetriebnahme neuer Anlagen sowie bei Änderung der eingesetzten Arbeitsstoffe unkompliziert ergänzt oder modifiziert werden und bietet eine übersichtliche Alternative zu vielen einzelnen Dokumenten.
Häufig vergessen:
Gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/92/EG muss im Rahmen der Beurteilung der spezifischen, explosionsbezogenen Risiken die gesamte Arbeitsstätte betrachtet werden. D.h. auch vermeintlich nicht EX-gefährdete Bereiche müssen einer Evaluierung unterzogen werden. Hierfür ist oft nur eine kurze Begründung, warum es zu keinen Risiken kommen kann (z.B. kein Einsatz von brennbaren Medien) erforderlich. 

(Wiederkehrende) Prüfpflichten im Explosionsschutz

Zusätzlich sind vor der Inbetriebnahme eine erstmalige sowie nach der Inbetriebnahme auch wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Diese betreffen neben der Umsetzung der primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Geräte und Schutzsysteme, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) etc. auf ihre Eignung zur Verwendung in sowie die bauliche Ausführung von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen.
Die Erstellung einer Prüfmatrix für die notwendigen (wiederkehrenden) Prüfungen kann dabei helfen, den Überblick über die notwendigen und relevanten Prüfungen zu behalten.
 

Sind Ihre ArbeitnehmerInnen (wiederkehrend) geschult?

Zu guter Letzt müssen Sie nachweislich gewährleisten, dass Ihre ArbeitnehmerInnen nach §14 Abs. 2 GefStoffV bzw. §6 Abs. 2 VEXAT zumindest jährlich über die möglichen Gefahren bei der Durchführung von Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen unterwiesen wurden.

 

TeLo ist Ihr Ansprechpartner von der Genehmigung bis zum dauerhaft sicheren Betrieb Ihrer Anlage.

Wir erstellen Explosionsschutzkonzepte, -dokumente und Zonenpläne, generieren für Sie eine Prüfmatrix, übernehmen für Sie die Erstprüfung vor Inbetriebnahme und schulen Ihre ArbeitnehmerInnen für mehr Sicherheit im Betrieb.


Ihre Pflichten als Hersteller:

Als Hersteller von Geräten, die künftig in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind Sie verpflichtet, das vom Gerät ausgehende Risiko für eine Explosion mittels Risikoanalyse und -bewertung (z.B. in Form einer Zündgefahrenbewertung/Zündquellenanalyse) zu identifizieren, ggf. geeignete Bereiche (Zonen) für dessen Verwendung vorzuschreiben und dies in der Betriebsanleitung festzuhalten.

Sie als Hersteller müssen hierfür Ihr Produkt in Konformität mit der „ATEX-Richtlinie 2014/34/EU" herstellen und nach positivem Konformitätsbewertungsverfahren mit einer entsprechenden CE- und EX-Kennzeichnung versehen.

Speziell die richtige Explosionsschutzkennzeichnung des Produkts nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/34/EU sorgt häufig für Verwirrung.

Sie besteht im Wesentlichen aus Gerätegruppe und -kategorie, der Zündschutzart, der Explosionsgruppe des explosionsfähigen Stoffs, der Temperaturklasse und dem Geräteschutzniveau:

Nach erfolgreich durchgeführtem Konformitätsbewertungsverfahren und entsprechender Produktkennzeichnung steht einem Inverkehrbringen am Europäischen Markt nichts mehr im Wege.

TeLo unterstützt hier nicht nur bei der Erstellung der Zündgefahrenbewertung/Zündquellenanalyse und der Betriebsanleitung, sondern auch bei der Festlegung der Produktkennzeichnung und der Ausstellung der richtigen Konformitätserklärung.

 

ATEX | EX Zonen